Allgemeine Geschäftsbedingungen der ASUM GmbH
Stand: 25.10.2026 · Für unternehmerische Auftraggeber
Geltungsbereich: unternehmerische Auftraggeber. Individuell vereinbarte Konditionen haben Vorrang.
1. Geltungsbereich und Vertragsgrundlagen
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für Verträge zwischen der ASUM GmbH, Hindenburgstraße 30, 73230 Kirchheim unter Teck (nachfolgend „ASUM“), und ihren Auftraggebern über Beratungs-, Betreuungs-, Mess-, Prüf-, Schulungs-, Unterweisungs-, Planungs- und Dokumentationsleistungen in den Bereichen Arbeitssicherheit, Brandschutz und angrenzenden Fachgebieten.
1.2 Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Für Verträge mit Verbraucherinnen oder Verbrauchern sind sie nicht bestimmt.
1.3 Art, Umfang, Laufzeit und besondere Konditionen des jeweiligen Auftrags ergeben sich vorrangig aus dem individuell vereinbarten Angebot, Betreuungsvertrag, der Auftragsbestätigung und einer etwaigen Leistungsbeschreibung. Individualvereinbarungen haben Vorrang vor diesen AGB.
1.4 Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, soweit ihre Einbeziehung wirksam vereinbart wurde. Im Fall kollidierender Bedingungen gelten die hierfür maßgeblichen gesetzlichen Grundsätze.
2. Angebote, Vertragsschluss und Leistungsumfang
2.1 Angebote von ASUM sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Ein Vertrag kommt durch übereinstimmende Willenserklärungen zustande, insbesondere durch Annahme eines verbindlichen Angebots oder eine Auftragsbestätigung von ASUM. Der Nachweis kann in Textform geführt werden.
2.2 Maßgeblich für Inhalt und Umfang der Leistung sind die ausdrücklich vereinbarten Aufgaben, Standorte, Zeitkontingente, Berichtsformen und gegebenenfalls Fristen. Bei laufender sicherheitstechnischer Betreuung werden insbesondere Betreuungsumfang, Ansprechpartner und Aufgabenverteilung gesondert festgelegt.
2.3 Zeit- und Kostenangaben für Leistungen, deren Umfang vorab nicht sicher bestimmt werden kann, sind nur dann Festpreise oder feste Fertigstellungsfristen, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.
2.4 Leistungen außerhalb des vereinbarten Umfangs werden vor ihrer Ausführung abgestimmt. Sie sind nur dann zusätzlich vergütungspflichtig, wenn eine entsprechende Vereinbarung oder eine gesetzliche Anspruchsgrundlage besteht.
3. Leistungsart und betriebliche Verantwortung
3.1 ASUM erbringt die vereinbarten Leistungen nach den einschlägigen fachlichen Standards und den anwendbaren gesetzlichen Anforderungen. Ob eine einzelne Leistung als Dienst- oder Werkvertrag einzuordnen ist, richtet sich nach ihrem tatsächlichen Inhalt und den gesetzlichen Vorschriften.
3.2 Die Beratung und Unterstützung durch ASUM, insbesondere als externe Fachkraft für Arbeitssicherheit, entbindet den Auftraggeber nicht von seinen gesetzlichen Pflichten als Arbeitgeber. Entscheidungen über Organisation, Bereitstellung von Ressourcen und Umsetzung erforderlicher Arbeitsschutzmaßnahmen verbleiben beim Auftraggeber, soweit zwingendes Recht nichts anderes bestimmt.
3.3 ASUM schuldet bei Beratungs- und Betreuungsleistungen fachgerechtes Tätigwerden, nicht ohne ausdrückliche Vereinbarung den Eintritt eines bestimmten behördlichen, wirtschaftlichen oder betrieblichen Ergebnisses. Für ausdrücklich vereinbarte werkvertragliche Erfolge gelten die gesetzlichen werkvertraglichen Rechte und Pflichten.
3.4 Eine behördliche Genehmigung, Zustimmung, Abnahme oder Entscheidung eines Dritten ist nicht Gegenstand der Leistung, soweit dies nicht ausdrücklich vereinbart ist. Gesetzlich vorbehaltene Entscheidungen oder hoheitliche Befugnisse können durch ASUM nicht ersetzt werden.
4. Durchführung, Termine und fachkundige Dritte
4.1 ASUM setzt für die vereinbarten Aufgaben fachlich geeignete Personen ein. Der Einsatz weiterer geeigneter Fachkundiger ist zulässig, soweit dem keine berechtigten Interessen des Auftraggebers oder gesetzliche Vorgaben entgegenstehen und datenschutzrechtliche Anforderungen eingehalten werden.
4.2 Vor-Ort-Termine, Messungen, Schulungen und Beratungen werden nach den betrieblichen Erfordernissen abgestimmt. Verbindliche Einsatzzeitfenster und reservierte Zeitkontingente werden im Angebot, in der Auftragsbestätigung oder in einer gesonderten Terminbestätigung festgehalten.
4.3 Verzögert sich eine Leistung aufgrund einer vom Auftraggeber zu erbringenden, aber nicht rechtzeitig erfolgten Mitwirkung, werden notwendige Anpassungen von Zeitplan und Umfang abgestimmt; gesetzliche Rechte beider Parteien bleiben unberührt.
4.4 Berichte, Protokolle und sonstige Arbeitsergebnisse werden in der vereinbarten Form bereitgestellt. Zusätzliche Bearbeitungswünsche oder Sonderformate bedürfen einer Abstimmung über Leistungsumfang und gegebenenfalls Vergütung.
5. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
5.1 Der Auftraggeber stellt die für eine sachgerechte Durchführung notwendigen und ihm zugänglichen Informationen, Unterlagen, Betriebsanweisungen, Gefährdungsbeurteilungen, Pläne und Ansprechpartner rechtzeitig und vollständig zur Verfügung. Er ermöglicht vereinbarte Zugänge zu Arbeitsstätten, Anlagen und Beschäftigten, soweit dies für den jeweiligen Auftrag erforderlich und rechtlich zulässig ist.
5.2 Der Auftraggeber informiert ASUM rechtzeitig über wesentliche Änderungen von Arbeitsplätzen, Anlagen, Arbeitsverfahren, Arbeitsmitteln und Gefahrstoffen sowie über besondere Gefährdungen und relevante Unfälle, soweit diese den jeweiligen Auftrag betreffen.
5.3 Der Auftraggeber sorgt für die erforderlichen betrieblichen Freigaben und sichere Arbeitsbedingungen bei Vor-Ort-Einsätzen. Ist die sichere Durchführung vorübergehend nicht möglich, darf ASUM die betroffene Tätigkeit bis zur Abhilfe unterbrechen; zwingende gesetzliche Rechte und Pflichten bleiben unberührt.
5.4 Entsteht ASUM durch eine vom Auftraggeber zu vertretende Verletzung vereinbarter Mitwirkungspflichten zusätzlicher, erforderlicher und nachvollziehbar dokumentierter Aufwand, können daraus folgende Vergütungs-, Entschädigungs- oder Schadensersatzansprüche nach den vertraglichen Vereinbarungen und den gesetzlichen Vorschriften geltend gemacht werden. Für zusätzlich erbrachte Leistungen gelten die hierfür vereinbarten Vergütungssätze, soweit eine entsprechende Vergütungsvereinbarung besteht.
5.5 Kann eine werkvertraglich vereinbarte Leistung wegen unterlassener erforderlicher Mitwirkung nicht ausgeführt werden, bleiben insbesondere die gesetzlichen Rechte nach §§ 642 und 643 BGB unberührt. Für ausgefallene verbindliche Dienstleistungstermine gilt ergänzend § 8 dieser AGB.
6. Vergütung sowie Fahrt-, Reise- und Nebenkosten
6.1 Maßgeblich sind die im Angebot oder Vertrag vereinbarten Stunden-, Tages- oder Pauschalsätze. Bei laufender Betreuung richten sich Abrechnungszeitraum, gegebenenfalls Mindestkontingente und Zusatzleistungen nach dem individuellen Betreuungsvertrag.
6.2 Fahrtzeiten, Kilometer- und Reisekosten, Übernachtungen, Material- und Gerätekosten sowie Auslagen werden nur berechnet, soweit dies im jeweiligen Angebot oder Vertrag transparent vereinbart oder vor Entstehung gesondert abgestimmt wurde. Die bloße Bezugnahme auf eine nicht übermittelte interne Preisliste genügt hierfür nicht.
6.3 Ergänzende Leistungen werden vorab nach Art und voraussichtlichem Umfang abgestimmt. Soweit eine Berechnung nach Zeit vereinbart ist, werden tatsächlich erbrachte und nachweisbare Zeiten nach den vereinbarten Sätzen abgerechnet; vertraglich vereinbarte Mindestzeiten bleiben unberührt.
6.4 Alle Preisangaben verstehen sich, soweit gesetzlich einschlägig, zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Die umsatzsteuerliche Behandlung von Ausfall- oder Entschädigungsansprüchen richtet sich nach deren rechtlicher und tatsächlicher Einordnung.
7. Rechnungen, Fälligkeit und Zahlungsverzug
7.1 Soweit nicht anders vereinbart, sind Rechnungen innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang einer prüffähigen Rechnung ohne Abzug zu zahlen.
7.2 Bei wiederkehrenden Leistungen können monatliche oder andere periodische Abrechnungen und bei Werkleistungen gesetzlich zulässige Abschlagszahlungen vereinbart werden.
7.3 Im Fall des Zahlungsverzugs gelten die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere zu Verzugszinsen und zur Pauschale nach § 288 Abs. 5 BGB, soweit deren Voraussetzungen vorliegen.
7.4 Berechtigte Einwendungen gegen eine Rechnung und gesetzliche Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrechte bleiben unberührt.
8. Verbindliche Beratungstermine, Absagen und Ausfallvergütung
8.1 Für ausdrücklich bestätigte Beratungen, Betriebsbegehungen, ASA- und sonstige Besprechungen, Messungen, Betreuungs- und vergleichbare Einzeltermine wird die vereinbarte Einsatzdauer verbindlich reserviert. Der Umfang der Reservierung soll im Angebot, in der Terminbestätigung oder in einer sonstigen dokumentierten Vereinbarung ausgewiesen sein. Bei vereinbarten Ganztagsterminen gilt die bestätigte tägliche Einsatzdauer; eine pauschale Begrenzung auf vier Stunden findet nicht statt.
8.2 Wird ein solcher Einzeltermin mindestens fünf Werktage vor seinem Beginn abgesagt oder wird bis dahin ein Ersatztermin einvernehmlich vereinbart, erhebt ASUM für den dadurch frei werdenden Zeitraum keine gesonderte Ausfallvergütung. Bereits erbrachte, vereinbarte Vorleistungen und wirksam vereinbarte, unvermeidbare Fremdkosten bleiben vergütungspflichtig. Eine Absage eines Einzeltermins beendet nicht ohne Weiteres den zugrunde liegenden Betreuungs- oder Projektvertrag. Werktage im Sinne dieser AGB sind Montag bis Freitag, ausgenommen gesetzliche Feiertage am Sitz von ASUM. Maßgeblich ist der Zugang der Absagemitteilung; eine E-Mail ist ausreichend.
8.3 Bei einer späteren Absage, dem Nichterscheinen erforderlicher Ansprechpartner oder einer vom Auftraggeber ausgehenden Nichtannahme der zum vereinbarten Zeitpunkt vertragsgemäß angebotenen Dienste bleiben die gesetzlichen Ansprüche von ASUM unberührt. Liegen insbesondere die Voraussetzungen des Annahmeverzugs nach §§ 293 ff. BGB vor und war ASUM leistungsbereit und leistungsfähig, kann ASUM bei Dienstverträgen gemäß § 615 BGB die vereinbarte Vergütung für den ausgefallenen, verbindlich reservierten Leistungszeitraum verlangen. Dies gilt auch für einen vereinbarten ganztägigen Einsatz; eine pauschale Begrenzung auf vier Stunden findet nicht statt.
8.4 ASUM rechnet bei Ansprüchen nach § 615 BGB die durch den Ausfall ersparten Aufwendungen sowie anderweitigen Erwerb und nach den gesetzlichen Vorschriften anzurechnende Erwerbsmöglichkeiten an. Die Anspruchsberechnung erfolgt anhand des bestätigten Zeitkontingents und der vereinbarten Vergütung nachvollziehbar; eine automatische Ausfallpauschale allein aufgrund der Absage wird nicht erhoben.
8.5 Soweit eine Leistung werkvertraglich geschuldet ist oder ein Vertrag wirksam gekündigt wird, richten sich die Folgen insbesondere nach §§ 642, 648 und 648a BGB beziehungsweise den sonst einschlägigen gesetzlichen Vorschriften. Bestehende gesetzliche Kündigungsrechte werden durch diese Terminregelung nicht eingeschränkt.
8.6 Bereits tatsächlich erbrachte und vereinbarungsgemäß vergütungspflichtige Vorbereitung, erforderliche Anfahrten und wirksam vereinbarte nicht stornierbare Fremdleistungen können nach den maßgeblichen vertraglichen oder gesetzlichen Grundlagen zusätzlich geltend gemacht werden. Derselbe Zeitraum oder dieselbe Kostenposition wird nicht doppelt berechnet.
8.7 Soweit ASUM die Nichtdurchführung selbst zu vertreten hat oder eine Anspruchsvoraussetzung nicht vorliegt, entsteht allein aus dieser Klausel kein Ausfallvergütungsanspruch. Die Parteien können im Einzelfall einen Ersatztermin vereinbaren; eine solche Vereinbarung berührt bereits entstandene Ansprüche nur, soweit dies ausdrücklich vereinbart ist.
9. Stornierung und Umbuchung von Schulungen
9.1 Für Schulungen, Unterweisungen und Ausbildungen wird zwischen firmenspezifischen Inhouse-Veranstaltungen und offenen Seminaren mit Einzelanmeldungen unterschieden. Maßgeblich sind die bei der Buchung vereinbarten Inhalte, Teilnehmerzahl, Termine und Entgelte. Für die rechtzeitige Mitteilung einer Absage soll Textform verwendet werden; gesetzlich zulässige Erklärungsformen bleiben unberührt. Es gilt die Definition der Werktage gemäß Ziffer 8.2.
9.2 Inhouse-Veranstaltungen: Für ausdrücklich bestätigte, exklusiv reservierte Schulungstermine mit Personal, Geräten oder Material werden die vereinbarten Ressourcen bereitgehalten. Bei Absage mindestens zehn Werktage vor Beginn erhebt ASUM keine gesonderte Ausfallvergütung; wirksam vereinbarte und bereits erbrachte Vorleistungen sowie unvermeidbare Fremdkosten bleiben abrechenbar. Bei späterer Absage richten sich Vergütungs- und Entschädigungsansprüche nach dem jeweiligen Vertragscharakter und den gesetzlichen Voraussetzungen, insbesondere §§ 615, 642 und 648 BGB. Maßgeblich ist die vereinbarte, tatsächlich ausgefallene Leistung unter gesetzlich erforderlicher Anrechnung. Es wird keine pauschale Vergütung von 100 % allein wegen der Absage geschuldet.
9.3 Offene Seminare: Einzelanmeldungen können bis einschließlich zehn Werktage vor Seminarbeginn ohne Stornokosten zurückgenommen werden. Bei späterer Absage oder Nichterscheinen kann ASUM nur die nach der konkret anwendbaren Vertragsart und Anspruchsgrundlage geschuldete Vergütung beziehungsweise einen rechtlich ersatzfähigen, nachvollziehbar dargelegten Ausfall oder Schaden verlangen, höchstens jedoch das vereinbarte Entgelt für die betroffene Teilnahme. Ersparte Aufwendungen und eine zumutbare Ersatzbelegung werden nach Maßgabe des Gesetzes berücksichtigt. Eine feste Stornopauschale wird nicht vereinbart.
9.4 Eine rechtzeitig vorgeschlagene, persönlich und fachlich geeignete Ersatzperson kann nach Abstimmung an die Stelle einer verhinderten teilnehmenden Person treten, sofern dem keine gesetzlichen, sicherheitsbezogenen oder organisatorisch zwingenden Gründe entgegenstehen. Ein vereinbarter Ersatztermin oder eine Umbuchung bedarf der Bestätigung durch ASUM. Eine bloße Umbuchungsanfrage beendet den ursprünglichen Vertrag nicht.
9.5 Vorbereitungsaufwand, bereits erbrachte Leistungen und nicht mehr vermeidbare, wirksam vereinbarte Fremdkosten werden nur entsprechend den vertraglichen und gesetzlichen Voraussetzungen berechnet; Doppelabrechnungen erfolgen nicht. ASUM ist auf Anforderung zur nachvollziehbaren Darlegung der Berechnung bereit.
9.6 Kann ASUM eine Veranstaltung aus von ihr zu vertretenden Gründen nicht durchführen, werden bereits gezahlte Entgelte für nicht erbrachte Leistungen erstattet oder nach ausdrücklicher Einigung auf einen Ersatztermin angerechnet. Weitergehende gesetzliche Rechte der Vertragspartner bleiben unberührt.
10. Teilnahmevoraussetzungen, Sicherheit und Nachweise
10.1 Der Auftraggeber informiert die Teilnehmenden über vereinbarte Voraussetzungen und sorgt, soweit vertraglich ihm zugewiesen, für die notwendige betriebliche Ausstattung, Einweisung sowie persönliche Schutzausrüstung. Besondere Eignungs- oder Qualifikationsvoraussetzungen sind vorab mitzuteilen.
10.2 ASUM ist berechtigt, eine praktische Übung bei konkreter Gefahr zu unterbrechen oder einzelne Teilnehmende aus Sicherheitsgründen von der weiteren praktischen Teilnahme auszuschließen, soweit dies erforderlich und verhältnismäßig ist. Gesetzliche Ansprüche beider Parteien bleiben unberührt.
10.3 Teilnahmebescheinigungen, Schulungsnachweise und Zertifikate werden entsprechend der tatsächlich absolvierten und vertraglich vereinbarten Inhalte sowie der erfüllten Teilnahmevoraussetzungen ausgestellt. Sie ersetzen nicht eine gegebenenfalls vorgeschriebene betriebliche Beauftragung, Eignungsfeststellung oder Unterweisung durch den Arbeitgeber.
11. Arbeitsergebnisse, Unterlagen und Nutzungsrechte
11.1 Der Auftraggeber erhält an den individuell für ihn erstellten und überlassenen Arbeitsergebnissen, insbesondere Berichten, Gefährdungsbeurteilungen, Betriebsanweisungen und sonstigen Dokumentationen, die zur vertragsgemäßen betrieblichen Nutzung erforderlichen einfachen, räumlich und zeitlich unbeschränkten Nutzungsrechte. Dazu gehören die interne Vervielfältigung, Aktualisierung für den eigenen Betrieb und erforderliche Vorlage bei Behörden, Unfallversicherungsträgern, Auditoren und sonstigen zuständigen Stellen.
11.2 Vorbestehende allgemeine Methoden, Vorlagen, Layouts, Schulungsmedien, Software und wiederverwendbare Konzepte von ASUM verbleiben in ihrer ursprünglichen Rechtsinhaberschaft. Soweit solche Inhalte Bestandteil eines überlassenen Arbeitsergebnisses sind, erhält der Auftraggeber die für dessen vertraglich vorgesehene Verwendung erforderliche Nutzungserlaubnis. Eine davon unabhängige gewerbliche Weitergabe oder Verwertung solcher Materialien ist ohne gesonderte Zustimmung nicht gestattet.
11.3 Die Nutzungsrechte nach 11.1 bestehen nicht unter dem Vorbehalt der vollständigen Bezahlung, soweit die betriebliche Nutzung für die Erfüllung gesetzlicher Pflichten erforderlich ist; die vereinbarte Vergütung bleibt gleichwohl geschuldet. Rechte Dritter und gesetzliche Herausgabe-, Informations- oder Dokumentationspflichten bleiben unberührt.
11.4 Weitergehende Veröffentlichungen, Bearbeitungsrechte oder die Übertragung individuell entwickelter Schulungsmedien und Software können im jeweiligen Auftrag gesondert geregelt werden.
12. Vertraulichkeit und Datenschutz
12.1 Die Parteien behandeln nicht öffentliche Betriebs-, Geschäfts-, Personal- und Sicherheitsinformationen vertraulich und verwenden diese nur zur Vertragsdurchführung oder zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten. Gesetzlich gebotene Offenlegungen bleiben zulässig.
12.2 Personenbezogene Daten werden entsprechend den geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen verarbeitet. Die datenschutzrechtlichen Rollen von ASUM und Auftraggeber richten sich nach den tatsächlich vereinbarten Leistungen. Liegt eine Auftragsverarbeitung vor, vereinbaren die Parteien vor deren Beginn die gesetzlich erforderlichen Bedingungen.
12.3 Arbeitsmedizinische Befunde und sonstige besonders geschützte Gesundheitsdaten werden nur in dem rechtlich zulässigen Umfang und durch dazu berechtigte Stellen verarbeitet oder weitergegeben. Eine allgemeine Berechtigung von ASUM zur Einsicht in individuelle medizinische Befunde wird durch diese AGB nicht begründet.
12.4 Die Vertraulichkeitspflichten gelten über das Vertragsende hinaus, soweit es sich weiterhin um vertrauliche oder gesetzlich geschützte Informationen handelt.
13. Haftung
13.1 ASUM haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie für schuldhaft verursachte Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und in Fällen zwingender gesetzlicher Haftung.
13.2 Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet ASUM für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.
13.3 Im Übrigen ist die Haftung für durch einfache Fahrlässigkeit verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig. Die vorstehenden Haftungsregelungen gelten entsprechend zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen von ASUM.
13.4 Die gesetzlichen Rechte bei mangelhaften werkvertraglichen Leistungen bleiben im gesetzlich zwingenden Umfang bestehen. Die Pflicht von ASUM zur fachgerechten Erbringung der vereinbarten sicherheitstechnischen Leistungen wird durch diese Haftungsregelung nicht eingeschränkt.
13.5 Soweit ein Auftrag besondere Gefahren, Haftungsrisiken oder Versicherungserfordernisse aufweist, sollen diese vor Vertragsschluss abgestimmt und erforderlichenfalls individuell vereinbart werden.
14. Leistungsstörungen und außergewöhnliche Ereignisse
14.1 Bei außergewöhnlichen, bei Vertragsschluss nicht vorhersehbaren und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vermeidbaren Ereignissen, die die geschuldete Leistung tatsächlich oder rechtlich verhindern, informieren sich die Parteien unverzüglich und prüfen mögliche Anpassungen oder Ersatztermine.
14.2 Die Folgen von Unmöglichkeit, Verzögerung und bereits erbrachten Leistungen richten sich nach den gesetzlichen Regelungen. Keine Partei wird durch diese Klausel von zwingenden gesetzlichen Pflichten oder von einer von ihr zu vertretenden Pflichtverletzung freigestellt.
15. Vertragsdauer, Kündigung und Vertragsende
15.1 Beginn, Laufzeit, Verlängerungen und ordentliche Kündigungsfristen laufender Betreuungsverhältnisse werden im jeweiligen Betreuungsvertrag festgelegt. Fehlt eine wirksame individuelle Vereinbarung, gelten die gesetzlichen Vorschriften.
15.2 Unberührt bleiben gesetzliche Kündigungsrechte, insbesondere aus wichtigem Grund sowie – je nach Vertragsart und den Voraussetzungen des Einzelfalls – nach §§ 621, 626, 627, 648 und 648a BGB. Diese Rechte werden durch die Regelungen über Terminabsagen und Schulungsstornierungen nicht ausgeschlossen.
15.3 Die Folgen einer wirksamen Kündigung, insbesondere Ansprüche auf Vergütung bereits erbrachter Leistungen, auf weitere gesetzlich geschuldete Vergütung oder auf Ersatz eines gesetzlich ersatzfähigen Schadens, bestimmen sich nach dem jeweiligen Vertragstyp und den gesetzlichen Bestimmungen. Eine vorzeitige Beendigung löst nicht automatisch eine zusätzliche Vertragsstrafe aus.
15.4 Kündigungen sollen zur Dokumentation in Textform erklärt werden; gesetzlich zulässige andere Erklärungsformen und etwaige zwingende Formvorschriften bleiben unberührt.
15.5 Bei Vertragsende übergibt ASUM die geschuldeten Arbeitsergebnisse nach Maßgabe der Vereinbarung und des Gesetzes. Datenschutzrechtliche Lösch-, Aufbewahrungs- und Herausgabepflichten bleiben unberührt.
16. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
16.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, soweit nicht zwingende andere Vorschriften anzuwenden sind.
16.2 Soweit die gesetzlichen Voraussetzungen einer Gerichtsstandsvereinbarung nach § 38 ZPO vorliegen und kein ausschließlicher Gerichtsstand entgegensteht, wird für Streitigkeiten aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis der örtlich zuständige Gerichtsstand am Sitz der ASUM GmbH vereinbart.
17. Einbeziehung, Änderungen und Schlussbestimmungen
17.1 Diese AGB werden nur Bestandteil eines Vertrags, wenn ihre Einbeziehung nach den jeweils anwendbaren gesetzlichen Vorschriften vereinbart ist. ASUM stellt sie dem Auftraggeber im Zusammenhang mit dem Angebot oder vor Vertragsschluss in einer dauerhaft zugänglichen Fassung zur Verfügung; eine Veröffentlichung auf der Website allein ersetzt die erforderliche Einbeziehung nicht.
17.2 Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang. Änderungen und Ergänzungen sollen aus Gründen der Nachweisbarkeit in Textform festgehalten werden; die Wirksamkeit von Individualabreden hängt jedoch nicht von dieser Empfehlung ab, soweit gesetzlich nichts anderes vorgeschrieben ist.
17.3 Sollten einzelne Klauseln nicht wirksam einbezogen oder unwirksam sein, gelten an ihrer Stelle die gesetzlichen Vorschriften. Die übrigen Bestimmungen bleiben nach Maßgabe des § 306 BGB wirksam.
17.4 Für den einzelnen Vertrag gilt diejenige Fassung der AGB, deren Einbeziehung bei Vertragsschluss wirksam vereinbart wurde. Spätere Änderungen werden nicht allein durch die Veröffentlichung einer aktualisierten Fassung Vertragsbestandteil.
